Rechtsprechung
BFH, 30.09.2003 - V B 108/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 62a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine Vertretungsbefugnis eines Diplom-Finanzwirts vor dem BFH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 22.12.2004 - V E 1/04
Erinnerung gegen Kostenansatz
Der Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 108/02) der Kostenschuldnerin und ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung (V B 178/03) durch Beschlüsse vom 30. September 2003 als unzulässig, weil ihr Prozessbevollmächtigter als Diplom-Finanzwirt nicht gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt sei.Der Kostenbeamte des BFH setzte durch Kostenrechnung vom 20. November 2003 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die von der Kostenschuldnerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 108/02) zu entrichtenden Gerichtskosten mit 146 EUR an.
Er macht geltend, es stehe im Gegensatz zu den Beschlüssen des Senats vom 30. September 2003 V B 108/02, dass die Kostenrechnungen an ihn gerichtet seien und die Kostenschuldnerin als seine Mandantin bezeichnen.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, soweit die Kostenschuldnerin geltend macht, der Umstand, dass die Kostenrechnungen an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtet seien und die Kostenschuldnerin als dessen Mandantin bezeichneten, stehe im Gegensatz zu dem Beschluss des Senats vom 30. September 2003 V B 108/02.
- BFH, 23.12.2005 - VI B 135/05
Vertretungszwang
Die gesetzliche Regelung stellt auf die einschlägige berufsrechtliche Zulassung ab und nicht auf tatsächlich vorhandene juristische Kenntnisse oder eine juristische Berufserfahrung (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 30. September 2003 V B 108/02, BFH/NV 2004, 79 --Diplom-Finanzwirt--;… vom 28. Mai 2003 IV B 60/02, IV B 72/03, BFH/NV 2003, 1427 --Rechtsbeistand--;… vom 20. Juni 1990 III B 92/90, BFH/NV 1991, 106 --Volljurist--; vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Mai 2001 XI S 11/01, juris Nr. STRE200150848 --Volljurist--).